Seit 1949 sichert die UKB im Auftrag der Tarifvertragsparteien der Bayerischen Bauwirtschaft die Urlaubsansprüche gewerblicher Arbeitnehmer.
Hintergrund
Die Baubranche ist besonders, auch in Sachen Urlaubsanspruch. Viele Arbeitnehmer sind nicht das ganze Jahr am Stück im selben Betrieb beschäftigt. Damit ihnen dadurch keine Nachteile entstehen, gibt es seit nunmehr 70 Jahren das tarifliche Urlaubsverfahren.
Bei Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes hätte der Arbeitnehmer nämlich erst nach ½ Jahr Beschäftigung Anspruch auf einen vollen Jahresurlaub. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen wäre der Urlaub bei Beendigung auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hätte dann zwar Anspruch auf die Urlaubsvergütung, nicht aber auf den ihm zustehenden Freizeitanspruch. Eine zusammenhängende Urlaubsgewährung wäre somit nicht möglich.
Aus diesem Grund regeln die Tarifvertragsparteien seit 1949 das Urlaubsverfahren im Baugewerbe durch Tarifvertrag. Hierzu gründeten sie die Urlaubskasse als gemeinsam getragene Einrichtung und ermöglichen damit die Übertragung der Ansprüche innerhalb der Branche. Die Rückstellung für die Urlaubsvergütung erfolgt somit nicht im Betrieb, sondern in der Kasse.
Die Teilnahme an diesen Verfahren ist Pflicht aufgrund der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes.
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